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Fahrverbot / Führerscheinentzug

 

Fahrverbot? Führerscheinentzug? Was bedeutet dies und wie kann es dazu kommen?

Ist man wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auffällig geworden, bzw. wird eine solche von der Behörde vorgeworfen, stellt sich schnell die Frage „Bin ich meinen Lappen los und wenn ja, wie lange?“. Diese umgangssprachlich formulierte Frage lässt sich nicht für alle Fälle gemeingültig beantworten.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen einem „Fahrverbot“ und dem „Entzug der Fahrerlaubnis“. Das Fahrverbot ist die weniger harte Sanktion, welche dafür bereits bei vergleichsweise geringen Verkehrsverstößen verhängt werden kann. Weitaus einschneidender ist der Entzug der Fahrerlaubnis, welcher im Vergleich zum Fahrverbot jedoch seltener vorkommt.

 

Fahrverbot

Das Fahrverbot ist im Wesentlichen in § 25 StVG und § 44 StGB geregelt.

Der häufigste Fall ist das Fahrverbot nach § 25 StVG. Dies kann als Nebenstrafe verhängt werden, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, welche er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Die Vorschrift ist eine Ermessensvorschrift. Die Behörde kann also prinzipiell selbst entscheiden, ob sie ein Fahrverbot verhängt oder nicht.

Hat sich der Betroffene allerdings eine Verfehlung nach § 24a StVG geleistet, so ist ein Fahrverbot so gut wie sicher. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG liegt vor, wenn der Betroffene eine Fahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat oder er unter dem Einfluss eines (oder mehrerer) der nachstehend aufgeführten anderen berauschenden Mittel steht: Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amphetamin, verschiedene Designer-Amphetamine oder Metamphetamin.

§ 4 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) sieht für gewisse Fälle von Verkehrsordnungswidrigkeiten Regelfahrverbote vor. In diesen Fällen soll also regelmäßig ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Von einem Regelfahrverbot kann allenfalls in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dann jedoch soll das Bußgeld angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 BKatV).

Ein Fahrverbot bedeutet, dass dem Betroffenen von der Behörde für einen bestimmte Dauer verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. In manchen Fällen kann sich das Verbot auch nur auf das Führen einer bestimmten Art von Kraftfahrzeugen beziehen.

Die Dauer des Fahrverbots kann einen, zwei oder drei Monate betragen. Die Länge orientiert sich an der Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und der Vorgeschichte des Betroffenen. Ist er bereits häufiger in ähnlicher Weise auffällig geworden, fällt die Strafe in der Regel höher aus.

Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Dies bedeutet, dass der Betroffene mit Rechtskraft der Entscheidung seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbörde abzugeben hat, welche ihn dann amtlich verwahrt. Wurde gegen den Betroffenen in den vorangegangenen zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt, wird ihm erlaubt, den Führerschein innerhalb von vier Monaten, nach Rechtskraft der Entscheidung, in amtliche Verwahrung zu geben. Das Fahrverbot wird dann erst ab dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Führerschein tatsächlich der Behörde übergeben wird.

Nach Ablauf des Fahrverbotes erhält der Betroffene seinen Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde per Einschreiben zurück. Dies erfolgt oft schon ein bis zwei Tage früher, da er ihn spätestens am Tag des Ablaufs des Fahrverbotes zurück haben muss. Der Betroffene kann aber vorher schriftlich erklären, dass er den Führerschein persönlich abholen möchte. Dann erhält er ihn nicht per Einschreiben zurück.

 

Entzug der Fahrerlaubnis

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist in § 69 StGB (Entziehung durch Gericht) und § 3 StVG (Entziehung durch Fahrerlaubnisbehörde).

Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn das Gericht oder der Ansicht ist, dass der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein häufiger Anlass für den Entzug der Fahrerlaubnis ist beispielsweise das Fahren unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss. Dann stellt die Tat keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StGB mehr dar, sondern eine Straftat nach § 316 StGB oder gar § 315c StGB.

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt diese. Dies ist einer der großen Unterschiede zum Fahrverbot. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen – man darf zwar während der Dauer des Fahrverbotes kein Fahrzeug führen, hat aber dennoch weiterhin eine Fahrerlaubnis. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis hat man keine Fahrerlaubnis mehr.

Die Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten neu erteilt werden. Das Gericht oder die Behörde kann aber auch eine weitaus längere Sperrfrist verhängen. Dies ist wiederum abhängig von der Schwere des Verstoßes und der Vorgeschichte des Betroffenen. Außerdem kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU oder umgangssprachlich auch „Idiotentest“) abhängig gemacht werden.

Letztlich kostet die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch noch eine Stange Geld. Einziger Vorteil an einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist, dass die neue Fahrerlaubnis keinerlei Punkte in Flensburg aufweist. Man startet also wieder bei Null.

 

Fahren trotz Fahrverbot oder ohne Führerschein

Führt der Betroffene trotz Fahrverbot oder entzogener Fahrerlaubnis dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, macht er sich nach § 21 StVG strafbar, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dann drohen verschärfte Geldstrafen oder, in schwerwiegenden Fällen, sogar Freiheitsstrafe. Zudem kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden.