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Kostenlose anwaltliche Erstberatung, wenn bereits ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid vorliegt.

F.A.Q.

 

Ihnen wird seitens einer Bußgeldbehörde vorgeworfen, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben? Die uns in diesem Zusammenhang häufig gestellten Fragen haben wir nachstehend für Sie aufgeführt und beantwortet. Sie können sich somit rasch einen ersten Überblick verschaffen. Gern erörtern wir Ihre Angelegenheit auch persönlich, im Rahmen unserer anwaltlichen und für Sie kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung. Rufen Sie uns dafür einfach unter unserer gebührenfreien Anwalts-Hotline, 0800 – 10 10 36 6, an oder senden Sie uns eine Email mit Ihren telefonischen Kontaktdaten an kanzlei@blitzerblog.de. Wir werden Sie schnellstmöglich zurückrufen.

 

1. Wie lange kann es nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit dauern, bis ich Nachricht von der Bußgeldbehörde erhalte?

2. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten. Muss ich diesen ausfüllen und zurücksenden?

3. Was ist ein Bußgeldbescheid?

4. Wann verjährt die mir vorgeworfene Ordnungswidrigkeit

5. Kann ich bei der Bußgeldbehörde nachfragen, ob von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann oder ob eine Reduzierung der Geldbuße in Betracht kommt?

6. Wie erhalte ich Einsicht in die Ermittlungsakte? Kann ich diese anfordern?

7. Was kann ich gegen einen Bußgeldbescheid unternehmen?

8. Wie geht es nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid weiter?

9. Wann werden Punkte in Flensburg eingetragen?

10. Wann kann ein Fahrverbot angeordnet werden?

11. Wie kann ich Punkte abbauen?

12. Wann werden meine Punkte aus dem Verkehrszentralregister gelöscht?

13. Werden die Kosten von meiner Rechtsschutzversicherung für eine Verteidigung übernommen?

14. Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich die Rechtsanwälte des blitzerblog beauftrage, jedoch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe?

 

Wie lange kann es nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit dauern, bis ich Nachricht von der Bußgeldbehörde erhalte?

Wann Sie erstmals Post von der Bußgeldbehörde (z.B. Anhörungsbogen) erhalten, kann sehr unterschiedlich sein. In der Regel geschieht dies jedoch innerhalb von ein bis drei Wochen nach dem etwaigen Verstoß. In diesem Zusammenhang sind auch immer die Verjährungsregelungen zu berücksichtigen. Mehr zu den Verjährungsvorschriften finden Sie weiter unten.

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Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten. Muss ich diesen ausfüllen und zurücksenden?

Vor Erlass eines Bußgeldbescheides soll der Betroffene zu dem Vorwurf angehört werden,  § 55 OWiG. Zu diesem Zwecke übersendet die Behörde dem Betroffenen regelmäßig einen sogenannten Anhörungsbogen. Im Hinblick auf die  Frage, ob dieser Anhörungsbogen ausgefüllt werden sollte, ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Angaben zur Sache oder um Angaben zur Person handelt.

Niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen. Dieses elementare Recht gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Insofern gilt – und man kann nicht oft genug darauf hinweisen – „Schweigen ist Gold“. Negative Schlüsse dürfen seitens der staatlichen Behörden aus dem Schweigen nicht gezogen werden. Erklärungen zur Sache sollten daher stets immer erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte abgegeben werden. Fazit: Ausführungen zur Sache sollten Sie im Anhörungsbogen also nicht machen.

Etwas anders stellt es sich bei der Anhörung zur Person dar. Gemäß § 111 OWiG besteht eine Verpflichtung eines jeden, bei der Aufklärung seiner Personalien mitzuwirken. Das geschützte Rechtsgut dieser Vorschrift ist das staatliche Interesse an der Identitätsfeststellung. Wenn sich jedoch bereits aus dem Anhörungsbogen ergibt, dass der Behörde sämtliche Daten zu den Personalien vorliegen, fehlt es an dem staatlichen Interesse. In diesem Fall sind dann selbstverständlich auch keine Angaben mehr erforderlich, so dass dann insgesamt keine Verpflichtung besteht, den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzusenden.

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Was ist ein Bußgeldbescheid?

Gelangt die Verwaltungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel zu dem Ergebnis, dass der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Das Bußgeldverfahren findet damit seinen Abschluss. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides hängt jedoch davon ab, ob der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch einlegt hat. Unterbleibt ein Einspruch wird der Bußgeldbescheid mit den dort festgesetzten Rechtsfolgen rechtskräftig.

Ein Bußgeldbescheid muss gemäß § 66 OWiG die folgenden Angaben enthalten:

  • die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • den Namen und die Anschrift des Verteidigers (sofern bereits einer vorhanden ist),
  • die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • die Beweismittel,
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen.

Der Bußgeldbescheid muss ferner enthalten:

  • den Hinweis,
    • der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird,
    • bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  • die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18 OWiG)
    • die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
    • im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92 OWiG) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  • die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

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Wann verjährt die mir vorgeworfene Ordnungswidrigkeit?

Stets sollte geprüft werden, ob die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist. Wenn die Ordnungswidrigkeit verjährt ist, kann die Bußgeldbehörde die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgen. Wenn die Verjährung bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides eintritt, stellt die Bußgeldbehörde das Verfahren ein. Verjährt die Ordnungswidrigkeit nach Erlass des Bußgeldbescheides, wird dieser aufgehoben. Ist die Angelegenheit bereits bei einem Gericht anhängig, wird das Bußgeldverfahren gemäß §§ 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG eingestellt.

Die Frage, ob die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist, wird in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft. Damit diese jedoch nicht übersehen wird, sollte auf den Umstand, dass die Angelegenheit verjährt ist, stets hingewiesen werden.

Die Länge der Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten, die das Verkehrsrecht betreffen, sind grundsätzlich nicht der allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG zu entnehmen, sondern für diese Fälle sind spezielle Vorschriften im StVG geschaffen worden. Danach verjähren die in § 24 StVG beschriebenen Verkehrsordnungswidrigkeiten (wie z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, etc.) gemäß § 26 Abs. 3 StVG nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Tattages.

Diese Frist wird auf sechs Monate verlängert, wenn die Bußgeldbehörde einen wirksamen Bußgeldbescheid erlassen hat. Handelt es sich hingegen um einen Verstoß nach § 24a StVG (Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze/Drogenfahrt) gilt bei vorsätzlichem Verstoß eine Verjährungsfrist von zwei Jahren und bei einem fahrlässigen Verstoß eine solche von einem Jahr. Wird ein Verstoß gegen § 24b StVG (Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen) vorgeworfen, gilt sowohl bei vorsätzlicher, als auch bei fahrlässiger Begehung eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

Diese Fristen lassen sich leicht merken. Die Berechnung hingegen gestaltet sich mitunter schon schwieriger. Die Berechnung beginnt mit dem Tattag, also jenem Tag, an welchem Sie die Ordnungswidrigkeit begangen haben sollen. In den wenigsten Fällen reicht es jedoch aus, lediglich den Tattag zu bestimmen und dann die Verjährungsfrist – z.B. drei Monate – hinzuzuaddieren. Diese Berechnung ließe nämlich unberücksichtigt, dass die Verjährung durch einen der in § 33 OWiG aufgezählten Umstände unterbrochen worden sein könnte. Eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt in der Praxis am Häufigsten durch die nachfolgend aufgeführten Ereignisse:

  • Die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens durch die Verfolgungsbehörde oder deren Anordnung.
  • Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen sowie jede Anordnung zur Aufenthaltsermittlung des Betroffenen.
  • Die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde.
  • Der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern dieser innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch Zustellung. Für die Unterbrechung ist auch entscheidend, dass der Bußgeldbescheid „alsbald“ nach dem Erlass in den behördlichen Geschäftsgang gelangt. Ist das nicht der Fall, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Schreiben tatsächlich in den Geschäftsgang gelangt.
  • Der Eingang der Akten beim Amtsgericht.
  • Den Hinweis auf die Möglichkeit, dass ohne Hauptverhandlung entschieden werden kann, also durch Beschluss.

Ob in Ihrer Angelegenheit tatsächlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Ermittlungsakte klären. Insofern ist es ratsam, einen Anwalt zu beauftragen, der zunächst Akteneinsicht beantragt. Anhand der Ermittlungsakte kann dann in Ihrem konkreten Fall geprüft werden, wann der Ihnen gemachte Vorwurf verjährt oder ob dieser bereits verjährt ist.

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Kann ich bei der Bußgeldbehörde nachfragen, ob von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann oder ob eine Reduzierung der Geldbuße in Betracht kommt?

Unabhängig davon, welches Anliegen Sie verfolgen, raten wir Ihnen eindringlich davon ab, Kontakt zur Bußgeldbehörde aufzunehmen. Aus zahleichen Beratungen können wir Ihnen sagen, dass solche Anrufe nicht zum gewünschten Erfolg führen. Ganz im Gegenteil. Sie müssen berücksichtigen, dass es sich regelmäßig um erfahrene Sachbearbeiter handelt, die genau wissen, welche Fragen sie stellen müssen, um an Sie belastende Informationen zu gelangen, welche ansonsten gegebenenfalls nicht hätten ermitteln können. Über den Inhalt solcher Telefonate werden grundsätzlich Aktenvermerke gefertigt. Es besteh die Gefahr, dass Sie im Rahmen des Gesprächs mit der Behörde – ohne es zu bemerken – eine Erklärung zur Sache abgeben. In diesen Fällen kommt oftmals jede Hilfe zu spät, da sich solche Erklärungen nachträglich nur selten wieder korrigieren lassen. Vergegenwärtigen Sie sich immer die Regel: Schweigen ist Gold, keine Äußerung ohne Akteneinsicht. Gerne fordern wir für Sie zunächst die Akte an. Nach Auswertung des Akteninhalts kann gemeinsam darüber entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und falls ja, wann und in welchem Umfang. Dies ist sicherlich eine der schwierigsten Fragen, die sorgfältig erörtert werden sollte. Auf diesem Wege lassen sich deutlich günstigere Ergebnisse erzielen.

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Wie erhalte ich Einsicht in die Ermittlungsakte? Kann ich diese anfordern?

Die Akteneinsicht ist ein elementares Werkzeug der Verteidigung. Eine erfolgreiche und wirksame Verteidigung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Akteninhalt komplett ausgewertet wurde. Das heißt die Akte sollte so früh wie möglich und so oft wie erforderlich angefordert werden. Zum Umfang der Akteneinsicht gehören insbesondere alle Schriftstücke, Beiakten, Ton- und/oder Bildaufnahmen sowie Videomaterial und der Strafregisterauszug. Die Akteneinsicht können Sie jedoch nicht selbstständig beantragen. Die Berechtigung zur Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Danach ist nur der Verteidiger befugt, die Akten einzusehen. Dementsprechend müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.

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Was kann ich gegen einen Bußgeldbescheid unternehmen?

Damit der Bußgeldbescheid nicht wirksam wird, können Sie gegen diesen Einspruch einlegen, § 67 Abs. 1 OWiG. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides. Sie sollten daher genau vermerken, wann Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Sollten Sie die Frist versäumen, kommt nur noch ein eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht. Voraussetzung ist, dass Sie ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Hieran werden strenge Anforderungen gestellt.

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Wie geht es nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid weiter?

a) Zwischenverfahren

Nach der Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid schließt sich das Zwischenverfahren an. Das Zwischenverfahren ist in § 69 OWiG geregelt. Danach prüft die  Bußgeldbehörde zunächst, ob der Einspruch fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, verwirft sie diesen als unzulässig. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

Wurde der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt, prüft die Behörde den Sachverhalt nochmals in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Im Rahmen der weiteren Prüfung kann sie weitere Ermittlungen anstellen. Wurde der Einspruch nicht begründet, ist vorgesehen, dass dem Betroffenen oder seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben werden soll, entlastende Einwendungen vorzutragen, wobei der Betroffene darauf hinzuweisen ist, dass es ihm freistehe, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Führt der Betroffene nun Beweismittel an, die geeignet sind, den Vorwurf zu entkräften, wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Kommt die Behörde hingegen zu dem Ergebnis, den Bußgeldbescheid aufrecht erhalten zu wollen, gibt sie den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Dieser obliegt nun eine eigene Prüfung des Sach- und Rechtslage. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwangsläufig wegen einer Straftat ermittelt wird. Sollte sich allerdings herausstellen, dass ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, kann das Ordnungswidrigkeitenverfahren jederzeit in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren übergehen.  Wird seitens der Staatsanwaltschaft hingegen nichts weiter veranlasst, gibt sie die Angelegenheit an das zuständige Amtsgericht ab, wo sodann über den Einspruch entschieden wird.

b) Verfahren vor dem Amtsgericht

Nun befasst sich der Amtsrichter mit dem Sachverhalt. Diesem stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, das Verfahren abzuschließen.

  • Wenn das Gericht eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit für nicht erforderlich erachtet, stellt es das Verfahren ein.
  • Kommt aus Sicht des Gerichts eine Einstellung hingegen nicht in Betracht, muss es in der Sache entscheiden.
  • Eine Entscheidung des Gerichts erfolgt entweder durch Beschluss oder durch Urteil.

Sieht das Gericht den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt an, wird es in der Regel eine Entscheidung auf dem Beschlusswege in Erwägung ziehen. Die Staatsanwaltschaft und der Betroffene bzw. dessen Verteidiger erhalten sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Widerspricht einer der Verfahrensbeteiligten einer solchen Vorgehensweise, wird der Richter einen  Termin zur Hauptverhandlung bestimmen und die Verfahrensbeteiligten dazu laden.

Der Betroffene ist grundsätzlich dazu verpflichtet, zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen. Bleibt der Betroffene unentschuldigt der Hauptverhandlung fern, verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil, auch dann, wenn der Verteidiger anwesend ist. Die Folge ist, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

Der Betroffene kann jedoch einen Antrag stellen, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Das Gericht wird den Betroffen dann von der Anwesenheitspflicht entbinden, wenn er sich bereits zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hautverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Über diesen Antrag muss das Gericht rechtzeitig vor der Hauptverhandlung erscheinen. Wenn das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hat, kann er sich durch seinen Verteidiger vertreten lassen, wobei jedoch erforderlich ist, dass der Verteidiger über eine Vertretungsvollmacht verfügt.

Nunmehr erfolgt erstmals ein persönlicher Kontakt. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann sich das Gericht von dem Betroffenen – sofern anwesend – und von dem Sachverhalt ein persönliches Bild machen. Hier bietet sich also für die Beteiligten die Möglichkeit der direkten Konversation. Ein persönliches Gespräch unter den Verfahrensbeteiligten erleichtert es oftmals – im Gegensatz zu ausschließlich schriftlichen Erklärungen – das Verfahren zu einem sachgerechten Abschluss zu bringen.

In der Hauptverhandlung wird die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Sofern auf Seiten des Gerichts noch Aufklärungsbedarf besteht, kann das Gericht von Amtswegen Beweise erheben. Für den Betroffenen bzw. seinen Verteidige bietet sich jedoch auch die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. Sieht das Gericht in der Sache keinen Erfolg für den Betroffenen, legt es oftmals Nahe, den Einspruch zurückzunehmen. Ob man diesem Ratschlag folgen sollte, hängt vom jeweiligen Einzelfall. Entscheidet sich der Betroffen dazu, den Einspruch nicht zurückzunehmen, muss das Gericht durch Urteil entscheiden.

Dabei wird das Gericht – im Falle einer Verurteilung – grundsätzlich den Vorgaben aus dem Bußgeldbescheid folgen, es sei denn, es ergeben sich nachträglich neue Sachverhaltsaspekt. Dann kann das Gericht im Rahmen des Bußgeldkataloges von den Vorgaben des Bußgeldbescheides abweichen, in dem es das Bußgeld erhöht oder reduziert.

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Wann werden Punkte in Flensburg eingetragen?

Punkte in Flensburg werden für Ordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 40,00 € oder einer rechtskräftigen Straftat eingetragen. Wie hoch die Punktzahl ausfällt, hängt davon ab, wie schwerwiegend der Verstoß war. Nutzen Sie unseren Bußgeldrechner, um hier näheres zu erfahren. Grundsätzlich gilt, dass im Falle von Ordnungswidrigkeiten bis zu 4 Punkte und im Falle einer Straftat bis zu 7 Punkte in Flensburg pro Verstoß eingetragen werden können.

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Wann kann ein Fahrverbot angeordnet werden?

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes ergibt sich aus § 25 StVG. Danach kann neben einer Geldbuße ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat; es sich also um einen schwerwiegenden Verstoß handelt.

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Wie kann ich Punkte abbauen?

Durch die Teilnahme an sogenannten Aufbauseminaren ist es möglich, aktiv seinen Punktestand in Flensburg zu reduzieren. Eine Regelung ist in § 4 StVG enthalten. In welchem Umfang eine Rabattierung möglich ist, hängt davon ab, wie viele Punkte bereits eingetragen sind. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar führt jedoch nur einmal in 5 Jahren zu einer Reduzierung der Punkte.

0 – 7 Punkte

Wenn bis zu sieben Punkte in Flensburg eingetragen sind, können durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu vier Punkte gelöscht werden. Die Teilnahme an einem solchen Kurs ist freiwillig; seitens der Behörde wird dies weder gefordert, noch angeregt. Ein Hinweis noch: Ein Minuskonto kann nicht eingerichtet werden, eine Reduzierung kann nur auf „Null“ erfolgen.

8 – 13 Punkte

Sobald ein Punktestand zwischen 8 – 13 Punkten in Flensburg erreicht wird,  wird seitens der Fahrerlaubnisbehörde eine Verwarnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Die Teilnahme an einem solchen Kurs ist also noch immer freiwillig. Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten, werden durch die Teilnahme 4 Punkte gelöscht, zwischen 9 und 13 Punkten hingegen lediglich 2 Punkte. Zu beachten ist jedoch, dass die Reduzierung nur dann erfolgt, wenn der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Aufbauseminarseminars der Behörde vorgelegt wird.

14 – 17 Punkte

Nun wird es langsam kritisch. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte in Flensburg, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt dafür eine Frist. Ein Punktrabatt wird jedoch nicht gewährt. Die Teilnahme an dem Aufbauseminar sollte zudem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist erfolgen, da diese ansonsten ermächtigt ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnis darf erst dann wieder erteilt werden, wenn der Nachweis über die Teilnahme an dem Seminar erbracht wurde.

Sollte der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Kurs teilgenommen haben, so wird seitens der Behörde eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen. Daneben hat die Behörde den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und diesen darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von 18 Punkten, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat und er den Nachweis über die Teilnahme innerhalb von drei Monaten nach Abschluss vorlegt, wird der Punktestand um 2 Punkte reduziert.

18 Punkte

Mit Erreichen von 18 Punkten hat sich der Betroffene nun endgültig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen; die Fahrerlaubnis wird durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen. Diese Entscheidung ist zwingend. Die Fahrerlaubnis wird nicht automatisch wieder erteilt. Diese muss erneut beantragt werden. Jedoch besteht kraft Gesetzes eine Sperrfrist von sechs Monaten, d.h. eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt erst mit der Ablieferung des Führerscheins zu laufen.

Sollte die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten von 14 oder 18 Punkten keine Verwarnung ausgesprochen und nicht auf ein Aufbauseminar hinwiesen haben, wird der Punktestand wieder auf 13 Punkte reduziert. Werden 18 Punkte erreicht oder überschritten und wird ein Aufbauseminar nicht angeordnet, so wird der Punktestand auf 17 herabgesetzt.

Letztlich ist stets zu empfehlen, so früh wie möglich an einem Aufbauseminar teilzunehmen, da dadurch die Sperrfrist in einem Strafverfahren erreicht  und zudem von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

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Wann werden meine Punkte aus dem Verkehrszentralregister gelöscht?

Wann Punkte aus dem Verkehrszentralregister gelöscht werden, ist in § 29 StVG geregelt. Danach wird eine Eintragung nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. D.h. im ersten Schritt ist zu prüfen, wann der Eintrag im Register getilgt wird. Hier gilt folgendes:

  • 2 Jahre
    Entscheidungen in Bußgeldsachen werden nach Ablauf von 2 Jahren getilgt.
  • 5 Jahre
    Entscheidungen wegen Straftaten werden nach Ablauf von 5 Jahren getilgt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen begangen worden sind, also Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1, S. 3 StGB angeordnet worden ist.
  • 10 Jahre
    In allen übrigen Fällen gilt eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Unter diese Regelung fallen insbesondere die Straftaten, die in der 5-Jahresregelung ausgenommen sind.

Die Fristen beginnen bei strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Tag des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit der Unterzeichnung durch den Richter, bei Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtkraft der Entscheidung.

Sind mehrere Eintragungen im Verkehrszentralregister eingetragen, ist die Tilgung der Eintragungen grundsätzlich erst dann zulässig, wenn für alle Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen.

Weitere Eintragungen im Register während der Tilgungsfrist führen dazu, dass eine sogenannte Tilgungshemmung erfolgt, wobei Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten nur die Tilgung wegen anderer Ordnungswidrigkeiten hindert.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist schließt sich die bereits oben erwähnte Überliegefrist von 1 Jahr an. Innerhalb dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung lediglich dem Betroffenen mitgeteilt werden, nicht hingegen Behörde und Gerichten. Durch diese Überliegefrist soll verhindert werden, dass Einträge getilgt bzw. gelöscht werden, obwohl innerhalb der Tilgungsfrist eine weitere Tat begangen wurde. Der Sinn und Zweck der Überliegefrist liegt also darin, eine Tilgungshemmung zu ermöglichen. Entscheidend ist dabei der Tattag.

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Werden die Kosten von meiner Rechtsschutzversicherung für eine Verteidigung übernommen?

Die Kosten der Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren werden vollumfänglich von Ihrer Verkehrsrechtschutzversicherung getragen. Ausgenommen sind regelmäßig nur die Fahrtkosten des auswärtigen Verteidigers zum zuständigen Gericht. Da wir bundesweit tätig sind, ist diese Konstellation durchaus relevant. Wenn Sie die Fahrtkosten einsparen möchten, teilen Sie uns dies einfach mit und wir geben Ihre Angelegenheit zur Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins an einen kompetenten Verkehrsrechtsanwalt vor Ort, der zuvor von uns über Ihren Fall genau instruiert wird. Für Sie fallen dadurch keinerlei weitere Kosten an.

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Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich die Rechtsanwälte des blitzerblog beauftrage, jedoch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe?

Grundsätzlich berechnen sich die Kosten für die Beauftragung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nun hört man oftmals, dass die Beauftragung eines Anwalts stets mit hohen Kosten verbunden sei, so dass viele den Gang zum Anwalt scheuen und auf ihr Recht und die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten verzichten. Wir möchten die Kosten so transparent wie möglich gestalten und bieten Ihnen die außergerichtliche Verteidigung zu Pauschalpreisen an. Hier können Sie sich bereits jetzt über die Kosten informieren.

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