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Führerschein Probezeit

Verkehrsverstoß in der Probezeit – was bedeutet das für mich?

Hat man gerade seinen Führerschein bestanden, erhält man diesen zunächst auf Probe. Die Probezeit beginnt mit Erteilung der Fahrerlaubnis und beträgt ab dann zwei Jahre. Sie kann sich durch Verkehrsverstöße verlängern – dazu später mehr. Der Fahrneuling muss sich während der Probezeit also zunächst als ordentlicher Kaftfahrzeugführer bewähren. Die Probezeit gilt allerdings nur nach dem erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis. Hat man die Probezeit bereits hinter sich und erwirbt die Fahrerlaubnis erneut, etwa nach einem Entzug der Fahrerlaubnis, so gilt keine neue Probezeit.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Probezeit finden sich in den §§ 2a und 2b StVG sowie § 31 FahrlG.

Während der Probezeit gelten ganz normal die Straßenverkehrsregeln und Sanktionen, welche das Straßenverkehrsrecht vorsieht. Es treffen ihn also zunächst dieselben Strafen wie diejenigen KFZ-Fahrer, welche nicht mehr in der Probezeit sind. Zusätzlich treten jedoch einige unangenehme Verschärfungen hinzu.

Die Verschäfrungen betreffen nur solche Verkehrsverstöße, für welche Punkte in Flensburg anfallen. Diese sind in § 28 StVG festgelegt und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Verurteilung zu eine Geldbuße von 40,00 Euro oder mehr,
  • Verhängung eines Fahrverbotes
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Verkehrsstraftat

Geringfügige Verstöße, für welche es keine Punkte gibt, haben keinen Einfluss auf die Probezeit.

Wann und welche Sanktion den Betroffenen in der Probezeit trifft, hängt von der Schwere des Verstoßes ab und der Häufigkeit. Grundsätzlich werden Verkehrsverstöße in zwei Gruppen eingeordnet. Gemäß Anlage 12 der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) sind dies:

  • Gruppe A – schwerwiegende Zuwiderhandlungen
  • Gruppe B – weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Wird der Probezeitkandidat während der Probezeit bei einem Verstoß der Gruppe A oder zwei Verstößen der Gruppe B festgestellt, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Die Probezeit verlängert sich zudem automatisch um weitere zwei Jahre (§ 2a Abs. 2 StVG), ohne dass die Behörde dies gesondert anordnen muss. An dem Aufbauseminar muss leidglich teilgenommen werden, eine Abschlussprüfung ohne ein ähnlicher Test ist damit nicht verbunden.  Absolviert der Betroffene das angeordnete Aufbauseminar jedoch nicht, so wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Folgen nach dem Aufbauseminar in der (verlängerten) Probezeit ein weiterer Verstoß der Gruppe A oder zwei weitere Verstöße der Gruppe B so erhält der Betroffene eine schriftliche Verwarnung von der Fahrerlaubnisbehörde sowie die Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkerhspsychologischen Beratung teilzunehmen. Ein weiteres Aufbauseminar wird nicht angeordnet, da der Betroffene dies bereits absolviert hat. Die Verkehrspsychologische Beratung ist freiwillig, die Nicht-Teilnahme hat keine unmittelbaren Folgen. Bei Teilnahme winkt jedoch als Bonus der Erlass von zwei Punkten in Flensburg. Verkehrsverstöße, die in der Zwei-Monats-Frist, welche für die Teilnahme gesetzt wird, begangen werden , werden nicht berücksichtigt (führen also nicht zu weiteren Sanktionen).

Wird der Betroffene allerdings nach Ablauf der vorgenannten zweimonatigen Frist abermals bei einem Verstoß der Gruppe A oder zwei Verstößen der Gruppe B festgestellt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Kommt die Behörde im Rahmen der vorgenannten Verfehlungen zu der Annahme, das der Probezeitkandidat ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein könnte, kann sie in jedem Stadium auch ein Fahreignungsgutachten anordnen.

Wird die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen, darf diese frühestens nach Ablaub von drei Monaten nach Wirksamkeit der Entziehung neu erteilt werden. Damit die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, muss der Betroffene zudem nachweisen, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis in der Probezeit, führt zur vorzeitigen Beendigung der Probezeit. Die Probezeit beginnt erst ab Erhalt einer neuen Fahrerlaubnis erneut zu laufen. Die vor dem Entzug bereits verstrichene Probezeit wird jedoch angerechnet. Es läuft also nur noch die Rest-Probezeit weiter.

Leistet sich der Betroffene anschließend, während des Rests der Probezeit, wieder einen Verstoß der Gruppe A oder zwei Verstöße der Gruppe B hat die Behörde regelmäßig die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anzuordnen.